Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2000

Geschäftszahl

99/06/0145

Rechtssatz

In jedem Fall bedeutet selbst der Umstand, dass der Eigentümer 200 mal in einer Wohnung nächtigt, nicht, dass er in dieser Wohnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz "wohnt".