Verwaltungsgerichtshof
21.12.2000
99/06/0145
In jedem Fall bedeutet selbst der Umstand, dass der Eigentümer 200 mal in einer Wohnung nächtigt, nicht, dass er in dieser Wohnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz "wohnt".