Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2001

Geschäftszahl

99/06/0109

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0237 E 21. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Werbeeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild im Ortsbild, Straßenbild und/oder Landschaftsbild eine Störung verursacht, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/06/0110