Verwaltungsgerichtshof
23.05.2001
99/06/0109
GRS wie 98/06/0237 E 21. September 2000 RS 1
Ob eine Werbeeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild im Ortsbild, Straßenbild und/oder Landschaftsbild eine Störung verursacht, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/06/0110