Verwaltungsgerichtshof
05.12.2000
99/06/0091
Die Einwendung im Berufungsschriftsatz erfolgte rechtzeitig im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Litera a, Stmk BauG 1995, weil sie vor Ablauf von acht Wochen ab Baubeginn erhoben wurde. Zutreffend hat aber die Behörde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber weder ausgeführt hatte, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Parteistellung beizubehalten noch, dass er überdies die zweiwöchige Frist ab Wegfall des Hindernisses gewahrt hätte. Allerdings trifft die in diesem Zusammenhang von der Behörde vertretene Auffassung, es handle sich bei dieser Unterlassung um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel, im vorliegenden Fall nicht zu. Da der Schriftsatz nach dem Inkrafttreten der AVG-Novelle, 1998/I/158 eingebracht wurde, wäre die Behörde verhalten gewesen, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung dieser Novelle unter Fristsetzung die Verbesserung dieses Mangels aufzutragen (Hinweis E 25.6.1999, 97/06/0194).