Verwaltungsgerichtshof
25.10.2000
99/06/0063
In einem fortgesetzten Verfahren dürfen die selben Sachverständigen tätig werden wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
99/06/0065
99/06/0064