Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Geschäftszahl

99/06/0063

Rechtssatz

In einem fortgesetzten Verfahren dürfen die selben Sachverständigen tätig werden wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, ohne dass dies einen Grund für die Annahme einer Befangenheit bildet (Hinweis E 10.10.1989, 89/05/0118).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

99/06/0065

99/06/0064