Verwaltungsgerichtshof
19.04.2001
99/06/0049
GRS wie 99/17/0303 E 27. September 1999 RS 2 (hier Behebung zwei Tage nach der erfolgten Hinterlegung)
Im Fall der Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten
Hinterlegung liegt kein Fall vor, wonach wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt
werden konnte.
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060049.X05