Verwaltungsgerichtshof
21.09.2000
99/06/0028
GRS wie 90/10/0003 E 22. Oktober 1990 RS 6
(hier nur 2. Satz)
Für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme hat der Verpflichtete den Beweis zu erbringen (Hinweis E 25.3.1987, 87/01/0049). Dabei muß er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun (Hinweis E 20.3.1972, 1812/71).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/06/0029