Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

99/06/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/06/0239 E 23. Juni 1994 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofes sind bescheidmäßige Festlegungen durch Verweisung auf Verhandlungsprotokolle nicht unzulässig. Im Vollstreckungsverfahren kommt es aber nicht mehr auf die Rechtmäßigkeit dieser Vorgangsweise an, sondern nur darauf, ob die in Vollstreckung gezogene Verpflichtung hinreichend bestimmt ist. Entscheidend ist, daß klar erkennbar ist, was nun durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/06/0029