Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Geschäftszahl

99/06/0012

Rechtssatz

Die nachträgliche Transferierung der Unterschrift eines Eigentümers eines angrenzenden Grundstückes in einer (gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG erforderlichen) Zustimmungserklärung an die hierfür (richtigerweise) vorgesehene Stelle ist unnötig, macht aber die Unterschrift nicht ungültig vergleiche dazu Rummel, ABGB, E 13 zu Paragraph 886,). Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift werden dadurch nicht begründet, zumal auch eine Erklärung des Planverfassers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG nicht aufscheint.