Verwaltungsgerichtshof
29.03.2001
99/06/0012
Die nachträgliche Transferierung der Unterschrift eines Eigentümers eines angrenzenden Grundstückes in einer (gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG erforderlichen) Zustimmungserklärung an die hierfür (richtigerweise) vorgesehene Stelle ist unnötig, macht aber die Unterschrift nicht ungültig vergleiche dazu Rummel, ABGB, E 13 zu Paragraph 886,). Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift werden dadurch nicht begründet, zumal auch eine Erklärung des Planverfassers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG nicht aufscheint.