Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Geschäftszahl

99/05/0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/07/02 97/06/0277 1

(erster Satz)

Stammrechtssatz

Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).