Verwaltungsgerichtshof
28.03.2000
99/05/0254
GRS wie VwGH E 1998/07/02 97/06/0277 1
(erster Satz)
Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden. Ist ein Berufungsbescheid ergangen, ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0103, VwSlg 12278 A/1986).