Verwaltungsgerichtshof
20.04.2001
99/05/0129
Die bindende Wirkung der tragenden Aufhebungsgründe eines aufsichtsbehördlichen Bescheides kann sich sowohl auf Fragen des materiellen Rechtes als auch auf solche des Verfahrensrechtes beziehen. Im letzteren Fall kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde auch eine bestimmte Vorgangsweise im Verwaltungsverfahren auftragen (Hinweis Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3. 14. Gemeindeaufsicht, S. 50).