Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.1999

Geschäftszahl

99/05/0039

Rechtssatz

Der im Paragraph 13, Absatz 5, NÖ TierschutzG 1985 vorgesehene Verfall ist (jedenfalls auch) als Verwaltungsstrafe vorgesehen. Die Anordnung der Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG gilt im Hinblick auf Paragraph 285 a, ABGB auch für Tiere.