Verwaltungsgerichtshof
31.08.1999
99/05/0039
Der im Paragraph 13, Absatz 5, NÖ TierschutzG 1985 vorgesehene Verfall ist (jedenfalls auch) als Verwaltungsstrafe vorgesehen. Die Anordnung der Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG gilt im Hinblick auf Paragraph 285 a, ABGB auch für Tiere.