Verwaltungsgerichtshof
10.11.1999
99/04/0158
GRS wie VwGH E 1994/05/18 94/03/0096 1
Aus Paragraph 71, AVG ergibt sich, daß der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht (Hinweis E 8.7.1980, 1563, 1566, 1569, 1572, 1575, 1578/80, VwSlg 10205 A/1980; E 21.10.1986, 86/04/0062). In Anbetracht der in Paragraph 71, Absatz 2, AVG normierten Befristung des Wiedereinsetzungsantrages ist es jedenfalls unzulässig, diesbezügliche Angaben erst nach Ablauf dieser Frist nachzutragen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0188, 0189).