Verwaltungsgerichtshof
08.11.2000
99/04/0115
Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Washingtoner Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz zweifelsfrei ergibt, ist der Verpflichtung zum Nachweis, dass die in dieser Bestimmung normierten Tatbestände vorliegen, gegenüber jeder der genannten Behörden auf deren Verlangen nachzukommen.