Verwaltungsgerichtshof
15.09.1999
99/04/0110
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat geht dahin, dass der Obmann des Vereins es zu verantworten habe, dass durch den Verein bestimmte Getränke zu bestimmten Preisen ausgeschenkt wurden. Dieser Tatumschreibung lässt sich keine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 entnehmen (Hinweis E 8.10.1996, 96/04/0081). Es fehlt insbesondere ein hinlänglicher Ansatzpunkt dafür, dass die Tätigkeit in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Derart reicht die Tatumschreibung aber nicht für den anschließenden zusammenfassenden Schuldvorwurf hin, es sei das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos ausgeübt worden.