Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Geschäftszahl

99/04/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/08 96/04/0081 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 enthält ua das Tatbestandselement, daß jemand "ein Gewerbe ausübt". Zur Verwirklichung des genannten Tatbestandes genügt es jedoch noch nicht, daß - aus der Sicht des Beschwerdefalles - eine Tätigkeit ausgeübt wird, die dem Tätigkeitsbereich eines Handwerkes (Gewerbes) vorbehalten ist, sondern es müssen zudem auch die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 vorliegen.