Verwaltungsgerichtshof
20.10.1999
99/04/0069
Unter einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WKG 1998 ist (selbst wenn man mit Rücksicht auf die aus dem Gesetz ersichtliche Zielsetzung darin eine Bezugnahme lediglich auf solche Angelegenheiten erblickt, die Arbeitnehmerinteressen negativ beeinträchtigen) nicht nur ein Sachverhalt zu subsumieren, der eine tatsächliche Schlechterstellung von Arbeitnehmern im Einzelfall bereits zur Folge hatte, sondern jeder Sachverhalt, der geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/04/0072 E 22. Dezember 1999
99/04/0071 E 22. Dezember 1999