Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

99/04/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/04/0072 E 22. Dezember 1999

99/04/0071 E 22. Dezember 1999