Verwaltungsgerichtshof
20.10.1999
99/04/0069
GRS wie 2671/78 E VS 29. Mai 1980 VwSlg 10147 A/1980 RS 1
Ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentl Rechts können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/04/0072 E 22. Dezember 1999
99/04/0071 E 22. Dezember 1999