Verwaltungsgerichtshof
20.10.1999
99/04/0069
Die Beschwerdelegitimation einer der im Paragraph 138, Absatz 2, WKG 1998 genannten kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer hängt nicht davon ab, dass sie im zu Grunde liegenden aufsichtsbehördlichen Verfahren vor dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von der ihr in der genannten Gesetzesstelle eingeräumten Parteistellung in Form eines aktiven Auftretens in diesem Verwaltungsverfahren Gebrauch gemacht haben. Es ist daher die Beschwerdelegitimation auch dann anzuerkennen, wenn sie weder den dem aufsichtsbehördlichen Verfahren zu Grunde liegenden Antrag gestellt haben noch ihnen der angefochtene Bescheid zugestellt wurde.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/04/0072 E 22. Dezember 1999
99/04/0071 E 22. Dezember 1999