Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1999

Geschäftszahl

99/03/0097

Rechtssatz

Im Vorbringen des Besch im Antrag auf Wiederaufnahme eines wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens, er habe vor der Atemluftuntersuchung einen großen Schluck eines Sirups mit einem ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesenen Alkoholgehalt von 30 vH eingenommen, kann - und zwar in Ansehung des dem Besch nicht bekannt gewesenen Alkoholgehaltes des Sirups - die Behauptung einer neu hervorgekommenen Tatsache iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erblickt werden.