Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
99/03/0069
Die StVO enthält keine Bestimmung, dass der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO nur in dem Sinn subsidiär anzuwenden wäre, dass bei einer Anhaltung des Fahrzeuglenkers nur Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO zur Anwendung kommen könnte, also nicht auch später eine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft (nach der Ziffer eins, des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz 2, StVO) ergehen könnte.