Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2002

Geschäftszahl

99/02/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/03/0343 E 24. Februar 1993 RS 2

(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte des BMI stellen keine für den VwGH verbindliche Rechtsgrundlage dar (Hinweis E 19.6.1991, 91/03/0055). Im übrigen sind die ins Treffen geführten Richtlinien überholt, weil sie inzwischen (14. Mai 1990) neu gefaßt und versendet wurden und danach eine Wiederholung der Untersuchung in einem Fall wie dem vorliegenden vorgesehen ist.