Verwaltungsgerichtshof
27.04.2000
99/02/0152
GRS wie VwGH E 2000/03/31 99/02/0101 2
Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Berufungsbehörde - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht entgegen.