Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2000

Geschäftszahl

99/02/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 2000/03/31 99/02/0101 2

Stammrechtssatz

Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Berufungsbehörde - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht entgegen.