Verwaltungsgerichtshof
27.04.2000
99/02/0152
GRS wie VwGH E 2000/03/31 99/02/0352 1
Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz StVO widerspräche dann dem Anklageprinzip, wenn diese Gesetzesstelle die Erzwingung eines Geständnisses der Begehung der strafbaren Handlung ermöglichte. Nicht diesem Grundsatz widerspricht es hingegen, den Probanden zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes zu verpflichten. Dazu gehört auch die Verpflichtung, die Entnahme verbrauchter Atemluft zu dulden.