Verwaltungsgerichtshof
26.05.2000
99/02/0112
GRS wie 96/05/0055 E 27. August 1996 RS 2
Da eine Ersatzzustellung nur unter den im Paragraph 16, Absatz 2, ZustG normierten Voraussetzungen zulässig ist (Hinweis E 27.8.1996, 96/05/0054), bedarf es zur Klärung der Frage der rechtswirksamen Zustellung eines Bescheides, wenn der Empfänger die Voraussetzungen der Ersatzzustellung ausdrücklich bestritten hat, noch entsprechender Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens und konkreter Feststellungen darüber, wer diesen Bescheid übernommen hat. Sollte eine Ersatzzustellung unzulässigerweise erfolgt sein, bedarf es auch ergänzender Erhebungen darüber, ob und bejahendenfalls wann und in welcher Form dem Empfänger dieser Bescheid tatsächlich zugekommen ist, um beurteilen zu können, ob allenfalls eine Heilung von Zustellmängeln gem Paragraph 7, ZustG eingetreten ist. Entscheidend ist hiebei, daß der Bescheid dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist und er nicht etwa nur von seinem Inhalt Kenntnis erlangt hat. Erst nach Klärung dieser Fragen läßt sich abschließend beurteilen, ob der Anspruch des Empfängers auf Zustellung des Bescheides zu Recht besteht.