Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2000

Geschäftszahl

99/02/0112

Rechtssatz

Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO offen. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E vom 27. August 1996, Zl 96/05/0054). Im Beschwerdefall wurde von der Ersatzempfängerin auf dem Rückschein über die Zustellung der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht etwa das dort vorgesehene Kästchen ARBEITNEHMER DES EMPFÄNGERS angekreuzt, sondern - an anderer Stelle - lediglich der Vermerk ANG angebracht. Der Rückschein kann daher nicht als ordnungsgemäß ausgefüllt angesehen werden und hat daher auch nicht die obzitierte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung für sich (Hinweis E vom 25. November 1993, Zl 93/18/0109).