Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2002

Geschäftszahl

99/02/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/02/0101 E 31. März 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Berufungsbehörde - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht entgegen.