Verwaltungsgerichtshof
25.01.2002
99/02/0106
GRS wie 99/02/0101 E 31. März 2000 RS 2
Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Berufungsbehörde - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht entgegen.