Verwaltungsgerichtshof
25.01.2002
99/02/0106
Die Auffassung, wonach die 10 % Abweichung immer ausgehend vom niedrigeren Messwert zu berechnen sei, findet in den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte(Erlass des BMI vom 14. Mai1990, Punkt4)keine Deckung. Vielmehr konnte die Behörde unter Zugrundelegung des von ihr zitierten Gutachtens des technischen Amtssachverständigen davon ausgehen, dass die Berechnung vom ersten Messwert aus zu erfolgen hat.