Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2002

Geschäftszahl

99/02/0106

Rechtssatz

Die Auffassung, wonach die 10 % Abweichung immer ausgehend vom niedrigeren Messwert zu berechnen sei, findet in den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte(Erlass des BMI vom 14. Mai1990, Punkt4)keine Deckung. Vielmehr konnte die Behörde unter Zugrundelegung des von ihr zitierten Gutachtens des technischen Amtssachverständigen davon ausgehen, dass die Berechnung vom ersten Messwert aus zu erfolgen hat.