Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2001

Geschäftszahl

99/02/0073

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0112 E 11. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz StVO ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der so "verdächtigten" Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Daraus folgt, dass es rechtlich unerheblich ist, ob im Zug des darauf folgenden Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (Hinweis E 29.5.2001, 2001/03/0111, mwH).