Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2002

Geschäftszahl

99/02/0024

Rechtssatz

Die Gültigkeit des über die Schenkung einer unbeweglichen Sache errichteten Notariatsaktes vorausgesetzt hat das Hindernis(hier: im Grundbuch eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot) für die vollständige Erfüllung (und zwar durch Übertragung des Eigentums) keineswegs die Unwirksamkeit des Schenkungsvertrages zur Folge. Auch kann bei Liegenschaften das für die Wirksamkeit eines Schenkungsvertrages - und damit für seine Einklagbarkeit - gemäß Paragraph 943, ABGB bestehende Erfordernis der "wirklichen Übergabe" bereits durch die außerbücherliche Übergabe erfüllt werden.