Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.2000

Geschäftszahl

99/01/0261

Rechtssatz

Wäre nach dem ersten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG der bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte nunmehrige Beschwerdevertreter als Empfänger des erstinstanzlichen Bescheides zu bezeichnen gewesen und wurde tatsächlich jedoch die Bf "zHd d Rechtsvertreters Mag ..." (welcher ein Mitarbeiter - Rechtsanwaltsanwärter - des nunmehrigen Beschwerdevertreters ist) als Empfänger bezeichnet, tritt die Heilung nach dem zweiten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG ein, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei das Zukommen einer Abschrift oder Fotokopie bzw die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes nicht ausreicht (Hinweis E vom 14. 9. 1992, 91/15/0044).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/01/0262 E 15. November 2000

99/01/0263 E 15. November 2000

99/01/0264 E 15. November 2000

99/01/0265 E 15. November 2000

99/01/0266 E 15. November 2000

99/01/0267 E 15. November 2000

2000/01/0266 B 21. Dezember 2000