Verwaltungsgerichtshof
15.11.2000
99/01/0261
Wäre nach dem ersten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG der bereits im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte nunmehrige Beschwerdevertreter als Empfänger des erstinstanzlichen Bescheides zu bezeichnen gewesen und wurde tatsächlich jedoch die Bf "zHd d Rechtsvertreters Mag ..." (welcher ein Mitarbeiter - Rechtsanwaltsanwärter - des nunmehrigen Beschwerdevertreters ist) als Empfänger bezeichnet, tritt die Heilung nach dem zweiten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, ZustG ein, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt, wobei das Zukommen einer Abschrift oder Fotokopie bzw die bloße Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes nicht ausreicht (Hinweis E vom 14. 9. 1992, 91/15/0044).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/01/0262 E 15. November 2000
99/01/0263 E 15. November 2000
99/01/0264 E 15. November 2000
99/01/0265 E 15. November 2000
99/01/0266 E 15. November 2000
99/01/0267 E 15. November 2000
2000/01/0266 B 21. Dezember 2000