Die Bestimmung des § 66 StGB setzt Strafen für dieselbe Tat voraus und gelangt im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zur Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, StGB setzt Strafen für dieselbe Tat voraus und gelangt im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zur Anwendung.