Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2002

Geschäftszahl

98/21/0268

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 66, StGB setzt Strafen für dieselbe Tat voraus und gelangt im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht zur Anwendung.