Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2000

Geschäftszahl

98/21/0076

Rechtssatz

Ein möglicher Terroranschlag ist mit einem derart hohen

Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit verbunden, dass

selbst eine nur mehr geringe Rückfallgefahr ein ins Gewicht

fallendes "Restrisiko" darstellt. Damit erweist sich die Annahme

gerechtfertigt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes

im Grund des Paragraph 19, FrG 1993 zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK

genannten Zielen dringend geboten ist. (Hier: Mit dem im

Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das

Bundesland Niederösterreich vom 6.11.1991 war gegen den Fremden,

einen pakistanischen Staatsangehörigen, gem Paragraph 3, Absatz eins und 2 Litera b

und Paragraph 4, FrPolG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Dem lag zugrunde, dass der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes

für Strafsachen Wien vom 28.3.1985 wegen Paragraph 15,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 277

Absatz eins und Paragraph 280, Absatz eins, StGB (versuchte erpresserische Entführung,

verbrecherisches Komplott und Ansammeln von Kampfmitteln)

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren

verurteilt worden war; später bedingte Entlassung aus der

Strafhaft).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210076.X01