Verwaltungsgerichtshof
24.02.2000
98/21/0076
Ein möglicher Terroranschlag ist mit einem derart hohen
Gefährdungspotential für die öffentliche Sicherheit verbunden, dass
selbst eine nur mehr geringe Rückfallgefahr ein ins Gewicht
fallendes "Restrisiko" darstellt. Damit erweist sich die Annahme
gerechtfertigt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes
im Grund des Paragraph 19, FrG 1993 zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, MRK
genannten Zielen dringend geboten ist. (Hier: Mit dem im
Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das
Bundesland Niederösterreich vom 6.11.1991 war gegen den Fremden,
einen pakistanischen Staatsangehörigen, gem Paragraph 3, Absatz eins und 2 Litera b
und Paragraph 4, FrPolG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Dem lag zugrunde, dass der Fremde mit Urteil des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien vom 28.3.1985 wegen Paragraph 15,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 277
Absatz eins und Paragraph 280, Absatz eins, StGB (versuchte erpresserische Entführung,
verbrecherisches Komplott und Ansammeln von Kampfmitteln)
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren
verurteilt worden war; später bedingte Entlassung aus der
Strafhaft).
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210076.X01