Verwaltungsgerichtshof
24.06.1999
98/20/0239
GRS wie VwGH E 1997/09/18 97/20/0241 2
Da Paragraph 120, Absatz eins, StVG den Strafgefangenen Beschwerden nur gegen jede ihre RECHTE betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten einräumt, ein Rechtsanspruch auf Erledigung von Ansuchen ohne unnötigen Aufschub jedenfalls vor Ablauf der Frist des Paragraph 73, AVG aber nicht besteht, hat die Behörde die wegen "verzögerter" Erledigung erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen und als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/20/0240