Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Geschäftszahl

98/20/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/18 97/20/0241 2

Stammrechtssatz

Da Paragraph 120, Absatz eins, StVG den Strafgefangenen Beschwerden nur gegen jede ihre RECHTE betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten einräumt, ein Rechtsanspruch auf Erledigung von Ansuchen ohne unnötigen Aufschub jedenfalls vor Ablauf der Frist des Paragraph 73, AVG aber nicht besteht, hat die Behörde die wegen "verzögerter" Erledigung erhobenen Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen und als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/20/0240