Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1998

Geschäftszahl

98/20/0083

Rechtssatz

Die Verwahrung von (geladenen) Waffen in einem jederzeit aufsperrbaren Kasten, der sich in einem unversperrten und für die Hausbewohner frei zugänglichen Raum befindet, bietet keine Vorkehrung dagegen, daß unbefugte Personen ungehinderten Zugang zur Waffe haben, und stellt keine sorgfältige Verwahrung der Waffe dar (Hinweis E 17.6.1981, 81/01/0032).