Verwaltungsgerichtshof
07.05.1998
98/20/0083
Die Verwahrung von (geladenen) Waffen in einem jederzeit aufsperrbaren Kasten, der sich in einem unversperrten und für die Hausbewohner frei zugänglichen Raum befindet, bietet keine Vorkehrung dagegen, daß unbefugte Personen ungehinderten Zugang zur Waffe haben, und stellt keine sorgfältige Verwahrung der Waffe dar (Hinweis E 17.6.1981, 81/01/0032).