Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2000

Geschäftszahl

98/19/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 3

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende Regierungsvorlage 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vergleiche auch VfSlg 11563 aus 1987,) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Artikel 103, Absatz 4, B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/19/0252

98/19/0268

98/19/0253

98/19/0254

98/19/0255

98/19/0256

98/19/0257

98/19/0258

98/19/0259

98/19/0260

98/19/0261

98/19/0262

98/19/0263

98/19/0264

98/19/0265

98/19/0266

98/19/0267

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

98/19/0070 E 7. Juli 2000