Verwaltungsgerichtshof
05.05.2000
98/19/0251
GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 3
Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende Regierungsvorlage 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vergleiche auch VfSlg 11563 aus 1987,) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Artikel 103, Absatz 4, B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/19/0252
98/19/0268
98/19/0253
98/19/0254
98/19/0255
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98/19/0264
98/19/0265
98/19/0266
98/19/0267
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/19/0070 E 7. Juli 2000