Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.05.2000

Geschäftszahl

98/19/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1999/03/23 98/19/0195 2

(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein anhängiges Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist dann als Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen, wenn der Fremde bereits über einen Aufenthaltstitel verfügte, der ihm nach den damals geltenden Bestimmungen gestattete, sich im Bundesgebiet auf Dauer niederzulassen, also gemäß der Definition des Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1997 in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem inländischen Wohnsitz niederzulassen und er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer desselben im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen blieb (ausführliche Begründung im Erkenntnis). Im Geltungszeitraum des PassG und des FrPolG hätte ein gewöhnlicher Sichtvermerk gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, PassG, auch wenn seine Gültigkeitsdauer befristet gewesen wäre, in Ermangelung sonstiger Einschränkungen betreffend Grenzübergänge, Reisewege oder Reiseziele grundsätzlich zur dauernden Niederlassung im Bundesgebiet im nunmehrigen Verständnis des FrG 1997 berechtigt.