Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Geschäftszahl

98/19/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 90/04/0302 3

(hier: Zurückziehung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung)

Stammrechtssatz

Wird im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides war, geändert und insofern zurückgezogen (hier wurde das ursprünglich unbefristete Nachsichtsansuchen auf ein solches iSd Paragraph 28, Absatz 5, GewO 1973 eingeschränkt), dann bewirkt das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehlt jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrags für den erstinstanzlichen Bescheid eine für einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde besteht daher die Verpflichtung, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/19/0133