Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1998

Geschäftszahl

98/19/0132

Rechtssatz

Die Verfahrensordnung des AVG verlangt iZm der Durchsetzung behaupteter Rechte aus dem Beschluß Nr 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates eine genaue Bestimmung des Gegenstandes eines Anbringens, weil dadurch die "Verwaltungssache", also der Prozeßgegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, bestimmt wird. Der Umfang des Prozeßgegenstandes ist für eine Reihe weiterer Fragen (zB Zuständigkeit, Bescheidinhalt, Erfüllung der Entscheidungspflicht) von wesentlicher Bedeutung. Dieses Bestimmtheitsgebot eines Anbringens erscheint auch im Lichte der Judikatur des EuGH unbedenklich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/19/0133