Verwaltungsgerichtshof
19.11.1998
98/19/0132
Die Verfahrensordnung des AVG verlangt iZm der Durchsetzung behaupteter Rechte aus dem Beschluß Nr 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates eine genaue Bestimmung des Gegenstandes eines Anbringens, weil dadurch die "Verwaltungssache", also der Prozeßgegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, bestimmt wird. Der Umfang des Prozeßgegenstandes ist für eine Reihe weiterer Fragen (zB Zuständigkeit, Bescheidinhalt, Erfüllung der Entscheidungspflicht) von wesentlicher Bedeutung. Dieses Bestimmtheitsgebot eines Anbringens erscheint auch im Lichte der Judikatur des EuGH unbedenklich.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/19/0133