Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2000

Geschäftszahl

98/19/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 3

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende Regierungsvorlage 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vergleiche auch VfSlg 11563 aus 1987,) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Artikel 103, Absatz 4, B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.