Verwaltungsgerichtshof
03.12.1998
98/18/0320
GRS wie VwGH B 1998/04/24 96/21/0490 4
Für die Grenzen einer im Ermessen liegenden Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bieten die Bestimmungen über die Grenzen der Verbote aufenthaltsbeendender Maßnahmen eine Orientierung (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FrG 1997). Angesichts der bei den in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FrG 1997 zitierten Tatbeständen und der dort zum Ausdruck gebrachten Wertung als Tatbestände BESONDERER Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist davon auszugehen, daß eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines (nach den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen der Paragraph 36 bis Paragraph 38, FrG 1997) zulässigen Aufenthaltsverbotes iSd Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 offensichtlich nicht iSd Gesetzes erfolgen würde, wenn der Fremde iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 2, FrG 1997 rechtskräftig verurteilt worden ist.