Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1998

Geschäftszahl

98/18/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/17 98/18/0170 4

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997 ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen. Diese Auffassung erscheint deshalb sachgerecht, weil sie in den praktisch häufigen Fällen, in denen dem Aufenthaltsverbot mehrere strafbare Handlungen des Fremden zugrunde liegen, nicht zu dem Ergebnis führt, daß die vor der letzten strafbaren Handlung liegenden Taten zugleich einen Teil des für das Aufenthaltsverbot "maßgeblichen Sachverhaltes" und einen Umstand darstellen, der der Verleihung der Staatsbürgerschaft gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 entgegensteht.