Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1998

Geschäftszahl

98/18/0320

Rechtssatz

Die zweimalige Begehung eines schweren Betrugs in der das Delikt als Verbrechen qualifizierenden Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit, dh mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt eine nachhaltige Gefährdung des öffentlichen Interesses (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dar, die es im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, MRK - unter Hintanstellen der gegenläufigen persönlichen Interessen des Fremden - notwendig macht, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen (Hinweis E 24. März 1994, 93/18/0394, ergangen zum FrG 1993).