Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Geschäftszahl

98/18/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/21/0490 B 24. April 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Ausübung des Ermessens iSd Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 ist nicht bloß das Gewicht der privaten und familiären Interessen des betroffenen Fremden, welches bereits für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 36 bis Paragraph 38, FrG 1997 maßgeblich ist, von entscheidender Bedeutung. Die Behörde hat vielmehr bei ihrer Ermessensentscheidung in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrG 1997 leiten zu lassen vergleiche Paragraph 11, StbG 1985).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/18/0207 E 18. März 2003

99/18/0251 E 18. März 2003

98/18/0115 E 14. November 2000

98/18/0190 E 14. November 2000