Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Geschäftszahl

98/17/0364

Rechtssatz

Die Manudukionspflicht geht nicht so weit, dass ein Beschuldigter zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (Hinweis E 26.4.1996, 95/17/0765).