Verwaltungsgerichtshof
27.09.1999
98/17/0227
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244, ZK 1992 handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Hinweis E 17.9.1997, 93/13/0291).