Verwaltungsgerichtshof
25.01.1999
98/17/0222
GRS wie 87/17/0196 E 10. Februar 1989 RS 5
Hat der Zeuge die von ihm beanspruchte Gebühr weder konkret beziffert noch bescheinigt, ist das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG einzuleiten.