Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1999

Geschäftszahl

98/17/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0196 E 10. Februar 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Hat der Zeuge die von ihm beanspruchte Gebühr weder konkret beziffert noch bescheinigt, ist das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG einzuleiten.