Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1999

Geschäftszahl

98/17/0222

Rechtssatz

Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (Hinweis E 17.12.1993, 92/17/0184).