Verwaltungsgerichtshof
25.01.1999
98/17/0222
GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2
Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.