Verwaltungsgerichtshof
22.03.1999
98/17/0192
Entspricht ein inhaltlich einheitlicher Abgabenbescheid nicht den Erfordernissen des Paragraph 75, Slbg LAO, so tritt der Bescheid jedem einzelnen Schuldner gegenüber mit der Zustellung an ihn in Wirksamkeit. Das Berufungsrecht steht nur jener Partei zu, an die der Bescheid ergangen ist. Ein noch nicht herangezogener Gesamtschuldner könnte lediglich dem Rechtsmittel des anderen, bereits in Anspruch genommenen Schuldners beitreten (Hinweis E 24.5.1995, 94/17/0320, 0321). Die Erhebung einer Berufung durch einen Miteigentümer, an den der erstinstanzliche Abgabenbescheid nicht ergangen war, ist nicht zulässig (Hinweis E 17.8.1998, 98/17/0089).