Verwaltungsgerichtshof
11.12.2000
98/17/0191
Bei Bescheidbeschwerden ist der angefochtene Bescheid auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen, soweit nicht der Grundsatz der Zeitraumbezogenheit von Abgabenvorschriften die Anwendung einer früheren Regelung gebietet.